Satzung

Satzung des Kulturrings Melverode e.V.

§ 1 Name, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der aus dem 1956 entstandenen Kuratorium Schul- und Heimatfest Melverode hervorgegangene Verein führt den Namen

Kulturring Melverode e.V.

und ist beim Amtsgericht Braunschweig im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Braunschweig.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar,gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigster Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

a) die Altenhilfe, Volks- und Berufsbildung, die Heimatpflege und Völkerverständigung selbstlos zu fördern und zu entwickeln,

b) das Gemeinwohl der Bürger zu fördern,

c) das kulturelle Leben zu fördern z.B. Kunst, Literatur, Geschichte,Kultur und Denkmalschutz,

d) die demokratische und staatsbürgerliche Bildung auf humanistischer Grundlage zu vertiefen,

e) die Interessen der Melveroder Vereine, der Organisationen und Institutionen zu unterstützen, ihre Zusammenarbeit unter Wahrung der Selbständigkeit zu fördern.

Der Verein unterstützt schwerpunktmäßig die Aktivitäten der ihm angeschlossenen Vereine.

Er richtet zu diesem Zweck in der Begegnungsstätte „Alte Schule am Südsee“ ein Freizeit- und Bildungszentrum ein, zum Beispiel u.a. eine Begegnungsstätte für Senioren und bietet auch den Melveroder Vereinen und Institutionen entsprechende Räumlichkeiten an.

Tagungen, Vorträge, musische Darbietungen, Arbeitskreise, offene Gesprächs- und Diskussionsabende werden der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit sein.

Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.

Damit diese Aufgabenstellung erreicht wird, setzt der Verein seine ideellen und ehrenamtlichen Kräfte sowie seine finanziellen Mittel ein und fördert mit Zuschüssen Veranstaltungen, Einrichtungen und Betreuungsmaßnahmen.

Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, im Sinne des § 55 AO tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigste“Zwecke der Abgabenordnung.

Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Aussschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Erlöschen der Körperschaft.

a) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Die Kündigung muss spätestens zum 30. September dem Vorstand zugehen; den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs trägt im Zweifel das Mitglied.

b) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. Wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und ein Vereinsmitglied gegen die Grundsätze und Ziele der Satzung verstößt.

c) Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Dem durch den Vorstand Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, beginnend am Tag der Zustellung des Vorstandsbeschlusses.

d) Der Beschluss muss jeweils mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden. Das Mitglied ist vorher zu hören, bevor über seinen Ausschluss beraten wird.

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel (Beitrag)

a) Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig. Er ist eine Bringschuld. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder von der Beitragspflicht befreien.

b) Der Verein nimmt Geld und Sachspenden an.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem oder der ersten Vorsitzenden,

2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin,

4. der Schriftführerin / dem Schriftführer,

5. dem Pressewart / der Pressewartin,

6. bis zu vier Beiräte.

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Erfolgt die Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig,so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Arbeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresberichts, des Kassenjahresberichts und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen und diese Mitglieder des Vorstandes oder sonstige Mitglieder des Vereins/Institutionen berufen. (§30 BGB).

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied für die laufende Amtszeit kommissarisch zu bestellen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Aus wichtigen Anlass kann in kürzerer Frist eingeladen werden, ist aber zu begründen.

Beiräte

Die Beiräte werden hauptsächlich rekrutiert aus den geschäftsführenden Vorständen der in Melverode ansässigen Vereinen/Institutionen. Sie werden als Delegierte vom Vorstand des jeweiligen Vereins/Institution für 3 Jahre dem Kulturring benannt. Die Mitgliederversammlung Kulturring verabschiedet/bestätigt die Beiräte auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Die Hauptaufgabe von den Beiräten ist, eine beratende, harmonische und vereinsübergreifende Koordination herzustellen und die vom Kulturring Melverode festgelegten Ziele mit zu planen, zu entscheiden und mit zu gestalten. Auf Vorschlag gewählte Beiräte sind Kraft Amtes Mitglieder im Kulturring Melverode.

§ 7 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der oder die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist, wer seinen Mitgliedsbeitrag für das vorrausgegangene Kalenderjahr, spätestens vor der Mitgliederversammlung entrichtet hat.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts des Vorstandes.

Wahl und Entlastung des Vorstandes.

Änderung der Satzung.

Auflösung des Vereins.

Kassenprüfer/innen werden auf 2 Jahre im Wechsel gewählt. Der Wechsel erfolgt jährlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres alljährlich einzuberufen. Sie ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Einladung der Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 30 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Nur die in der Einladung genannten Punkte können Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen sind verdeckt, wenn dies beantragt wird. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ungeachtet der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Vereine von Melverode oder kirchliche Institutionen von Melverode.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die geänderte Satzung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2017 in Kraft.

Braunschweig-Melverode, den 4. November 2017

Der Vorstand

1. Vorsitzender – Jürgen Köster | Vorsitzender – Bodo Hagen | Schatzmeister – Hans Meiser